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   AG Dortmund, 15.02.2005 - 125 C 12626/04   

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AG Dortmund, 15.02.2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15.02.2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 258
  • NZM 2006, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 29.03.2007 - 34 C 174/06

    Wohnraummiete: Beweislast des Vermieters bei Mieterhöhungsbegehren über dem

    Die nähere Einordnung des Mietobjektes innerhalb der Spanne ist (noch) nicht erforderlich; diesbezügliche Angaben sind jedoch für die spätere Zustimmungsklage - wie nunmehr hier - unerlässlich ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 f. = WuM 2005, Seiten 394 ff. = MDR 2005, Seiten 771f.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. ).

    Wenn ein Mietspiegel Spannen ausweist, dann wird zwar vermutet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb dieser Spanne liegt ( LG Berlin, Das Grundeigentum 2004, Seite 483; AG Dortmund, WuM 2004, Seiten 718 f.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff.; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl. § 558d Rdn.33 ).

    Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkreten Vertragswohnung hilft die Vermutungswirkung deshalb bei den - üblichen weiten -Spannen (hier: 4,14 EUR/qm bis 5, 11 EUR/qm) gerade nicht weiter ( AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

    In Gemeinden, in denen zudem eine weitere Orientierungshilfe für die Einordnung zur Verfügung gestellt wird, wird diese von den Gerichten in der Regel wohl auch zur Einordnung benutzt, auch wenn einer solchen Orientierungshilfe keine Vermutungswirkung zukommt ( LG Berlin, Das Grundeigentum 2004, Seiten 483 f.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

    Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u. a.: LG Dortmund, WuM 2003, Seite 297; AG Dortmund WuM 2004, Seite 718; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ) ist insofern nämlich dann vom Median (soweit angegeben) oder dem Mittelwert (arithmetisches Mittel) - hier: 4,64 EUR/qm - auszugehen.

    Dadurch wird aber nicht zugleich gesagt, dass die Mieterhöhung bis zum Oberwert der Mietspiegelspanne begründet ist ( AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Das Erscheinungsdatum ist für die statistisch-datenbasierte Aussagekraft eines neu erstellten und nicht lediglich gemäß § 558d Abs. 2 S. 2 BGB indexbasiert fortgeschriebenen Mietenspiegels ohne Relevanz (Abgrenzung zu den Fallkonstellationen in: AG Dortmund, Urteil vom 15. Februar 2005 - 125 C 12626/04 -, juris Rn. 23; AG Dortmund, Urteil vom 23. November 2004 - 125 C 11257/04 -, juris Rn. 20).
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